Untersuchungshaft

• Was ist Untersuchungshaft?
• Sinn und Zweck?
• Voraussetzungen?
• Dauer?
• Rechte des Inhaftierten?

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Sinn und Zweck einer Untersuchungshaft ist die Sicherung des Strafverfahrens. Gesetzlich geregelt ist diese Maßnahme in den §§ 122 ff StPO. Bei der Untersuchungshaft wird der Beschuldigte in einer speziellen Abteilung der Justizvollzugsanstalt untergebracht. Hierdurch soll der Beschuldigte daran gehindert werden, dass Verfahren zu beeinflussen. Die Anordnung einer Untersuchungshaft kann nur durch einen richterlichen Beschluss erfolgen. Gewöhnlich geht ihr eine Festnahme durch die Polizei oder der Staatsanwaltschaft vor. Spätestens zum Ende des folgenden Tages der Festnahme muss der Beschuldigte einem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet über die weitere Unterbringung in Untersuchungshaft. 
 
Voraussetzungen für die Unterbringung in Untersuchungshaft
 
Der Haftrichter wird die Unterbringung in Untersuchungshaft anordnen, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegt. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse eine hohe bzw. große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat. Bloße Vermutungen darüber, dass jemand Täter oder Teilnehmer an der Straftat war, genügen hierfür nicht. Der dringende Tatverdacht muss in kürzeren Abständen richterlich überprüft werden, da die Grundlage meist nur vorläufige Ermittlungsergebnisse sind, die sich jederzeit ändern können. Weitere Voraussetzung ist das vorliegen eines Haftgrundes. 
 
 Haftgründe können sein: 
 
  • Flucht 
  • Fluchtgefahr 
  • Verdunklungsgefahr
  • Wiederholungsgefahr
 
Durch die Untersuchungshaft soll der Beschuldigte daran gehindert werden, auf die strafrechtlichen Ermittlungen negativen Einfluss zu nehmen.
 
Bei der Anordnung der Untersuchungshaft ist stets das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit resultiert aus dem Grundgesetz. D.h. kann der Untersuchungshaft zugrunde liegende Zweck auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden, ist von der Untersuchungshaft abzusehen. Eine weniger einschneidende Maßnahme kann z.B. eine Sicherheitsleistung, auch Kaution genannt, sein oder einer Meldeauflage bei der Polizei.
 
 Dauer einer Untersuchungshaft 
 
Folgende wichtige Punkte sollten Sie in Bezug auf die Untersuchungshaft wissen:
 
  • U-Haft ist keine vorgezogene Strafe.
  • U-Haft kann maximal sechs Monate betragen.
  • Ausnahmen können zu einer längeren Untersuchungshaft führen.
  • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bei der Dauer der U-Haft immer zu beachten.
  • Wurde die Untersuchungshaft aufgrund einer Wiederholungsgefahr beschlossen, so liegt die maximale Dauer bei zwölf Monaten, sofern keine weiteren Gründe dagegen sprechen. 
  • Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen. 
 
Besuchsrecht des Untersuchungshäftlings 
 
Der Untersuchungshäftling hat ein Besuchsrecht. Der Beschuldigte darf daher Besuch empfangen, der aber meist optisch überwacht wird. In bestimmten Fällen, etwa bei Verdunkelungsgefahr, kann der Haftrichter auch eine akustische Überwachung anordnen. Der Besuch setzt jedoch eine sog. Besuchserlaubnis voraus. Die Besuchserlaubnis kann bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Die Erlaubnis kann in Form einer einmaligen Erlaubnis oder einer Dauererlaubnis erteilt werden. Gegen eine ablehnende gerichtliche Entscheidung kann der Untersuchungshäftling Beschwerde einlegen.
 
Für den Strafverteidiger gelten diese Einschränkungen nicht!
 
Wer in Unter­su­chungshaft sitzt hat ein Recht darauf, seinen Anwalt so oft wie nötig zu sehen. Straf­ver­tei­diger sind nur an die Besuchs­zeiten der Haftan­stalt gebunden.
 
Bei Fragen zum Thema Untersuchungshaft helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung, gerne auch in den Sprachen Farsi und Dari, weiter. Wir stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
 
Strafbefehl erhalten? Wie verhalte ich mich? Lohnt sich ein Einspruch?

 

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie diesen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Der Strafbefehl wirkt wie ein Strafurteil!

 

Daher sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt hinzuziehen, damit dieser den Strafbefehl prüfen kann.

 

In den allermeisten Fällen beinhaltet der Strafbefehl eine Geldstrafe. In den weniger häufigen Fällen ist auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich, wenn diese auf Bewährung ausgesetzt wird.

 

Gegen den Strafbefehl können Sie Einspruch einlegen. Wichtig ist jedoch, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist ab Zustellung gewahrt bleibt. Sie sollten daher möglichst frühzeitig eine fachkundige Person zu Rate ziehen, um die Einspruchsfrist einzuhalten.

 

Im Rahmen des Einspruchs gegen den Strafbefehl, kann der Einspruch auf einzelne Beschwerdepunkte begrenzt werden. Es kann zum Beispiel nur der Rechtsfolgenausspruch angegriffen werden, d.h. die Tat als solche wird in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erörtert, sondern nur noch die hierfür verhängte Strafe.  

 

Es kann jedoch auch der gesamte Strafbefehl angegriffen werden. Dann wird in der Hauptverhandlung auch das gesamte Tatgeschehen neu überprüft und bewertet.

 

Gerade im Hinblick auf die Höhe der Geldstrafe sei darauf hingewiesen, dass Verurteilungen zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen werden. Damit ist die Person dann vorbestraft. Hier müssen dann auch berufsrechtlichen Folgen bedacht werden.

 

Wurde der Einspruch eingelegt, kommt es zeitnah zu einem Hauptverfahren, d.h. es wird ein Termin zur mündlichen Hauptverhandlung anberaumt.

 

Gerade das ist für viele ein Grund, warum die Beendigung des Ermittlungsverfahrens durch einen Strafbefehl im Interesse vieler Beschuldigten ist. Sie müssen nicht in einer Hauptverhandlung erscheinen und erregen kein Aufsehen. Dieses spart wiederum viel Zeit und Kosten.

 

Auch für den Richter hat der Strafbefehl Vorteile, da das Verfahren beschleunigt wird (keine Hauptverhandlung). Der Richter setzt also im Strafbefehl die Strafe aufgrund des im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei in den Akten zusammengetragenen Beweismaterials fest. Diese Beurteilung des Richters steht aber unter dem Vorbehalt, dass der Beschuldigte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt und diesen akzeptiert.  

 

Nach Erhalt eines Strafbefehls stehe ich Ihnen gerne zur Seite und berate Sie zielführend. Insbesondere wird wichtig sein, ob der Strafbefehl akzeptiert werden sollte oder ob ein Einspruch eingelegt wird.

 

Die Erstberatung ist für Sie kostenlos und kann auch in den Sprachen Farsi und Dari und Englisch geführt werden.
Kanzlei Legis

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