Ist das Herstellen oder Verwendung eines gefälschten Impfpasses strafbar?
• Wie war die Gesetzlage?
• Was wurde angepasst?

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Durch die aktuellen Corona-Verordnungen sind diejenigen Menschen, die sich nicht gegen das Coronavirus impfen lassen möchten, von überwiegenden Bereichen des öffentlichen Lebens ausgeschlossen.

Umso verlockender ist die Herbeischaffung bzw. Nutzung eines gefälschten Impfausweises.

Hinzukommt die ausgeweiteten 2G- und 2-Plus-Regelungen, die den Druck auf ungeimpften Personen erhöhen. Entsprechend boomt der Handel mit gefälschten Impfnachweisen.
Die Landeskriminalämter und Polizeibehörden haben bereits mehrere zehntausend Impfpässe sichergestellt, Tendenz steigend.

Was passiert aber, wenn die Fälschung auffällt? Welche Strafen sind zu erwarten?

Bis zum 24.11.2021 kamen zwei Straftatbestände bei der Nutzung gefälschter Impfpässe z.B. im Einzelhandel oder bei der Apotheke, um sich den Impfnachweis digitalisieren zu lassen, in Betracht:

1. Urkundenfälschung nach § 267 StGB
2. Fälschung von Gesundheitszeugnis § 277 StGB

 

Bis vor kurzem war die Strafbarkeit der Fälschung und Verwendung von Impfpässen noch sehr umstritten. Die Wissenschaft hat die Ansicht vertreten, dass das Verwenden eines gefälschten Impfpasses bei der Apotheke oder in der Gastronomie nicht strafbar sein kann. Es könne weder eine Urkundenfälschung noch eine Fälschung von Gesundheitszeugnissen vorliegen.

Begründet wird dies wie folgt:

Dem Gesetzeswortlaut der Urkundenfälschung nach, ist bei der Verwendung eines gefälschten Impfausweises der Tatbestand ganz klar erfüllt. Danach begeht eine Urkundenfälschung, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

Jedoch muss die Urkundenfälschung wegen der spezielleren Vorschrift des § 277 StGB zurücktreten. Besteht nämlich eine speziellere Vorschrift ist diese anzuwenden.

Eine strafbare Handlung nach § 277 StGB liegt jedoch nur vor, wenn der Impfnachweis zur Täuschung einer Behörde oder Versicherung verwendet wird. Die Apotheke, Gastronomie oder Einzelhandel ist jedoch keine Behörde, sodass eine Strafbarkeit daran scheitert.

Das Landgericht Osnabrück teilt diese Ansicht und verneint eine strafbare Handlung wegen Urkundenfälschung oder Fälschung eines Gesundheitszeugnisses.

Der Gesetzgeber hat die Problematik erkannt und diese Gesetzeslücke nunmehr geschlossen.

Diese Gesetzeslücke wurde mit dem Inkrafttreten des § 275 Abs. 1 a StGB am 24.11.2021 geschlossen.

In § 275 Abs. 1 a StGB ist nunmehr geregelt:

„Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Neben einer möglichen Strafbarkeit nach § 275 Abs. 1 a StGB kann in manchen Fällen die Tat jetzt auch nach dem schwerer geahndeten Tatbestand der Urkundenfälschung bestraft werden. In diesem Fall kann eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren drohen.

Anders als vor der Gesetzesänderung führen die § 275 ff. StGB nicht zu einer Sperrwirkung der allgemeinen Urkundsdelikten.

Wer nunmehr mit einem gefälschten Impfausweis erwischt wird, dem droht eine empfindliche Strafe.

Die strafrechtliche Sanktion kann auch weitere existenzdrohende Folgen haben. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung kann nämlich der Verlust des Arbeitsplatzes drohen.

Bei Selbstständigen kann eine Gewerbeuntersagung drohen, weil durch die Verurteilung die Unzuverlässigkeit begründet werden kann.

Die Gesetzesänderung gilt nicht rückwirkend!

Das heißt, dass Ermittlungsverfahren wegen Fälschung oder der Verwendung eines gefälschten Impfpasses vor dem 24.11.2021 eingestellt werden müssen. Auch bei Tathandlungen vor dem 24.11.2021 sollten Sie nicht zögern einen Strafverteidiger zu konsultieren, denn es ist nicht absehbar, ob die Staatsanwaltschaften oder Gerichte dies konsequent umsetzen.

Eine Gesetzeslücke bei Ärzten und Apotheken hat es jedoch nicht gegeben. Die Rechtslage war bei diesen Berufsgruppen schon vor der Gesetzesänderung klar. Diese machen sich bei Ausstellung eines gefälschten Impfpasses nach § 75 a Abs.1 IfSG strafbar. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Neben der strafrechtlichen Sanktion, kann auch der Entzug der Approbation folgen.

Bei der Verteidigungsstrategie ist es daher besonders wichtig auch diese möglichen Gefahren vor Augen zu haben.

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder Sie befürchten, dass ein solches auf Sie zukommen könnte, können Sie sich gerne an uns wenden. 

Die anwaltliche Erstberatung ist kostenlos.

Kanzlei Legis

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